Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Landes und Ausländer mit Niederlassungs-bewilligung sind hinsichtlich des Erwerbs von Grundstücken den Schweizern gleichgestellt, sofern sie in der Schweiz ihren Hauptwohnsitz oder ein Aufenthaltsrecht haben. Sie können jegliches Grundeigentum erwerben.
Betriebsstätten-Grundstücke (z.B. Fabrikationsgebäude, Büros, Hotels etc.) können – unabhängig davon, ob zur Eigennutzung oder zu Anlagezwecken – ohne vorherige Bewilligung durch alle Ausländer gekauft werden.
Beim Erwerb von nicht bebautem, Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsnutzung gewidmetem Land ist der Käufer – sofern er als „Person im Ausland“ gilt – jedoch verpflichtet, dieses innerhalb eines Jahres mit einem zonenkonformen Gebäude zu überbauen oder als Betriebsstätten-Grundstück zu nutzen.
Dient ein Grundstück dem Erwerber als Hauptwohnung am Ort seines rechtmäßigen oder tatsächlichen Wohnsitzes, so ist unabhängig davon, woher der Käufer stammt, keine Bewilligung erforderlich.
Für Grenzgänger, die Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Staates sind, ist des Weiteren der Erwerb einer Zweitwohnung in der Region des Arbeitsortes bewilligungsfrei möglich.
Bei den nachgenannten Ereignissen oder Sachverhalten sind Eigentumsübertragungen bewilligungsfrei zulässig, und zwar von Schweizern an Ausländer, von Ausländern an Ausländer und von Ausländern an Schweizer. Betroffen sind folgende Übertragungen:
Personen im Ausland haben für den Erwerb von Grundstücken eine Bewilligung einzuholen, sofern es sich nicht um die in den Ziffern 2. und 3. dargestellten Transaktionen handelt. Als Personen im Ausland gelten:
Die Bewilligung wird von der kantonalen Behörde, in deren Amtsbereich sich das Grundstück befindet, erteilt. Bei folgenden speziellen Tatbeständen besteht ein Anspruch auf eine Bewilligung:
Der Erwerb einer Ferienwohnung durch eine natürliche Person (keine Gesellschaft) ist unter Anrechnung an das kantonale Kontingent bewilligungsfähig, sofern sie sich in einem vom Kanton bezeichneten Fremdenverkehrsort befindet. Die Wohnfläche und die Grundstücksfläche werden in der Regel beschränkt (ca. 200 m2 Wohnfläche und 1.000 m2 Grundstücksfläche). Ferienwohnungen dürfen periodisch vermietet werden; der Erwerber muss sie jedoch jederzeit selbst als Ferienwohnung benutzen können.
Der öffentlich zu beurkundende Grundstückskaufvertrag ist grundsätzlich am Ort der gelegenen Sache nach schweizerischem Recht abzuschließen.
Auch der indirekte Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird beschränkt. Ein solcher liegt vor, wenn Personen im Ausland Anteile von Immobiliengesellschaften oder Immobilienanlagefonds erwerben. Der indirekte Erwerb kann ebenfalls bewilligungspflichtig sein.
Werden Anteilsscheine von Immobilienanlagefonds regelmäßig auf dem Markt gehandelt, entfällt die Bewilligungspflicht. Falls Anteilsscheine nicht regelmäßig gehandelt werden und der Anteil an Wohneigentumsgrundstücken mehr als ein Drittel der Aktiva ausmacht, wird der Erwerb von Anteilen bewilligungspflichtig.
Beim Erwerb von Anteilen an Immobiliengesellschaften können drei Varianten unterschieden werden:
Die Finanzierung von Wohngrundstücken in der Schweiz durch ein ausländisches Bankinstitut ist lediglich eingeschränkt möglich. Nur falls sich die Fremdfinanzierung im für die schweizerischen Verhältnisse verkehrsüblichen Rahmen bewegt und eine Schweizer Bank dem gleichen Schuldner eine zumindest ähnliche Finanzierung offerieren würde, entfällt grundsätzlich eine Bewilligungspflicht.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weit gehende Erwerbsmöglichkeiten für Ausländer in der Schweiz vorhanden sind. Eine vorgezogene Prüfung gemäß Bewilligungsgesetz ist aber im
Einzelfall empfehlenswert.